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2. Mose 12:15

Sieben Tage hindurch sollt ihr ungesäuertes Brot essen; bereits am ersten Tage sollt ihr den Sauerteig von eueren Wohnungen fern halten; denn wer irgend gesäuertes Brot genießt vom ersten Tag an bis zum siebenten, der soll weggetilgt werden aus Israel.

Textbibel von Kautzsch und Weizsäcker

In Der King James Version

Seven days shall ye eat unleavened bread; even the first day ye shall put away leaven out of your houses: for whosoever eateth leavened bread from the first day until the seventh day, that soul shall be cut off from Israel.

Im Zusammenhang

14Und dieser Tag soll für euch ein Gedächtnistag sein, und ihr sollt an ihm Jahwe ein Fest feiern von Geschlecht zu Geschlecht; als eine Einrichtung auf ewige Zeiten sollt ihr ihn feiern.

16Am ersten Tag aber sollt ihr eine Festversammlung beim Heiligtum und am siebenten Tag eine Festversammlung beim Heiligtum halten. An ihnen soll ganz und gar keine Arbeit verrichtet werden; nur was ein jeder zur Nahrung braucht, darf von euch zubereitet werden.

Lies ganz 2. Mose 12

Querverweise

Genesis 17:14Ein unbeschnittener Mann aber, der nicht beschnitten ist am Fleische seiner Vorhaut, - ein solcher soll weggetilgt werden aus seinen Volksgenossen; meinen Bund hat er gebrochen!

Exodus 12:19Sieben Tage hindurch darf kein Sauerteig in eueren Wohnungen zu finden sein; denn wer irgend gesäuertes Brot ißt, der soll weggetilgt werden aus der Gemeinde Israel, sowohl Fremde als Landeseingeborene.

Exodus 13:6Sieben Tage hindurch sollt ihr ungesäuerte Brote essen; am siebenten Tag aber soll Jahwe ein Fest gefeiert werden.

Exodus 30:33Wenn jemand solches mischt oder etwas davon an einen Fremden bringt, so soll er hinweggetilgt werden aus seinen Volksgenossen.

Exodus 31:14Darum sollt ihr den Ruhetag beobachten, denn er muß euch heilig sein; wer immer ihn entweiht, soll mit dem Tode bestraft werden. Denn wenn irgend jemand eine Arbeit an ihm verrichtet, ein solcher soll hinweggetilgt werden mitten aus seinen Volksgenossen.

Exodus 34:25Du sollst das Blut meiner Opfer nicht zu gesäuertem Brote schlachten, und das Opferfleich des Passahfestes soll nicht bis zum andern Morgen aufbehalten werden.

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